Jugendordnung

der Jugendabteilung des Schützenvereins 1858 Idar-Oberstein e.V.

Diese Jugendordnung ergeht im Rahnen des § 12 der Vereinssatzung des SV 1858 Idar-Oberstein e.V.

§    1 

Name und Mitgliedschaft

Name: Jugendabteilung des SV 1858 Idar-Oberstein e. V.

Mitglieder sind alle beim Pfälzischen Sportschützenbund, durch den SV 1858 Idar-Oberstein e.V., gemeldeten Jugendlichen, sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

Jugendliche gelten im Sinne des Dachverbandes als Schützen/innen bis zum vollendeten 21. Lebensjahres.

§    2 

Aufgabe

Die Jugendabteilung des SV 1858 Idar-Oberstein e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Die Aufgaben der Jugendabteilung des SV 1858 Idar-Oberstein sind insbesondere:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft

d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung

e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Pflege internationaler Verständigung

§  3 

Organe

Organe der Jugend des SV 1858 Idar-Oberstein sind:

- Jugendvollversammlung 

- Jugendvorstand

§  4 

Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das höchste Organ der Jugend des SV 1858 Idar-­Oberstein e.V.

Die Jugendvollversammlung kann ordentlich und außerordentlich einberufen werden. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

1. Aufgaben der Jugendvollversammlung

-    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes

-    Entgegennahme der Berichte und des Kassenberichtes des Jugendvorstandes

-    Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung der Finanzplanung

-    Entlastung des Jugendvorstandes

-    Wahl des Jugendvorstandes

-    Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis- und Landesebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

-    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

2. Zeitpunkt der Einberufung, Ordentlichen und außerordentliche Jugendvollversammlung, Beschlussfähigkeit

Die ordentliche Jugendvollversammlung soll einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ( 1. Quartal des Jahres) stattfinden.

Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendvorstandes zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragen (Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend).

Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitslist stimmberechtigten Teilnehmer / innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den /die Versammlungsleiter/in auf Antrag festgestellt ist.

Bei Abstimmung und Wahlen durch die Jugendvollversammlung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§  5 

1. Zusammensetzung des Jugendvorstandes.

Der Jugendvorstand besteht aus:

-    dem/der Jugendleiter/in und seinen/m* Stellvertreter/in

-    Jugendkassenwart

-    Jugendsprecher, beim SV 1858 Idar-Oberstein e. V. nach Sparten gegliedert

-    Jugendtrainer, Jugendübungsleiter

2. Pflichten des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter/in des Jugendvorstandes

Der/die Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendvorstand ein volljähriges anderes Jugendvorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

3. Wahl des Jugendvorstandes

Die Mitglieder des Jugendvorstandes  werden von der Jugendvollversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. 

In den Vereinsvorstand ist jedes Mitglied der Jugendabteilung wählbar. 

Eine Überschneidung der Ehrenämter (z.b. stellv. Jugendleiter / Jugendkassenwart) ist möglich.

4. Zuständigkeit, Aufgabenerfüllung und Sitzung

Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlusse der Jugendvollversammlung.

Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. 

Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes. Die Sitzungen des Jugendvorstandes. Die Sitzungen des Jugendvorstand finden nach Bedarf statt. Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist von dem / der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

§  6

Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden.

Sie bedürfen der Zustimmung von min. 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


Aktualisierung der Jugendordnung

Idar-Oberstein, 01.12.2021


Christian Ebbinghaus

Björn Winkler

Jugendleiter

Vorsitzender