Satzung des Schützenverein 1858 Idar-Oberstein e. V.

§    1

Name, Sitz und Zweck

1. Der am 25.Juli 1858 in Idar-Oberstein gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein 1858 Idar-Oberstein e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Schützenverein 1858 hat seinen Sitz in Idar-Oberstein. Er ist unter der Nr. 10669 seit dem  23.01.1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad-Kreuznach eingetragen. Die dem Verein unter Datum 25.02.1889 vom Großherzog von Oldenburg verliehenen Rechte einer juristischen Person haben heute noch Gültigkeit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen

Jugendarbeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt Werden.

§    2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied  des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Mitgliedschaft werden in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen die geltenden Satzungen, Ordnungen,

Datenschutzklauseln und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Datenschutz im Verein

4.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

4.2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte

-    Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

-    Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

-    Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

-    Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

-    Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

-    Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

4.3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4.5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

4.6. Mit Zustimmung des Ältestenrates können ordentliche Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Mitglieder, die im Vereinsleben besondere Verdienste erworben haben, kann  ebenfalls die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Vorraussetzung in beiden Fällen sind Ehrungen vom Verein und übergeordneter Verbände. Dem Ehrenmitglied gleichgestellt ist die Ernennung zum/zur Ehrenvorsitzenden. Die Ehrung kann jedoch nur einmal erfolgen. Für die Verleihung der Ehrennadeln des Vereins gilt die Geschäftsordnung.

Aus keiner in diesem Paragraphen aufgeführten Ehrungen können irgendwelche Rechte materieller oder ideeller Art abgeleitet werden. Um alle Ehrungen von Mitgliedern, auch solche die nicht durch den Verein erfolgt sind, zu erfassen und listenmäßig festzuhalten, wird ein/e Ehrenlistenbearbeiter/in vom Vorstand  eingesetzt. Er/Sie unterstützt den/die Vorsitzende/n mit diesbezüglichen Vorschlägen.

§    3

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen handelt oder durch Verlust der Unbescholtenheit.

4. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft ist Vereinseigentum innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben.

§    4

Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch SEPA-Einzugsverfahren zum 15.02. eines jeden Jahres. Bei Neuanmeldungen nach diesem Stichtag wird Eintrittsgeld und Beitrag  gesondert erhoben

§    5

Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

a) vereinsschädigenden Verhaltens,

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

§    6

Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen den Ausschluss (§§ 3 und 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. 

Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes, sowie die Ablehnung bzw. Aufnahme des Antragstellers/Antragstellerin soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind. 

§   7 

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ältestenrat

d) die Jugendversammlung

e) die Abteilungsversammlung

§    8

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Dies kann nach Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes auch auf elektronischem Wege erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Ältestenrat dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§    9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

   1. dem Vorsitzenden

   2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

   3. dem Kassierer

   4. dem stellvertretenden Kassierer

   5. dem Schriftführer

   6. dem Sportleiter

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

§    10

Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. In sportlichen Belangen kann nach Maßgabe des/der Vorsitzenden der /die Sportleiter/in ebenfalls tätig werden.

§    11

Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser wählt dann seine/n Vorsitzende/n selbst. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Dem Ältestenrat gehört regelmäßig der/die Ehrenvorsitzende an. Er/Sie besitzt volles Stimmrecht.

Persönliche Streitigkeiten und Ehrensachen werden vom Ältestenrat in enger Zusammenarbeit mit dem/ der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter(in) entschieden. 

Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung 

§    12

 Jugend des Vereins

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

3. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§    13

Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Schießsportarten können durch Beschluss

der Mitglieder-versammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt

werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

3.  Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

4. Die Abteilungsgliederung ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

5. Die Abteilungen wählen intern eine/n Fachleiter/in. Der/Die Fachleiterin ist dem/der Sportleiter/in unterstellt. Er/Sie ist für den Schießbetrieb und die Organisation der jeweiligen  Abteilung zuständig. Die gewählten Fachleiter/innen müssen durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden. Diese Bestätigung trifft für den/die Jugendleiter(in) nicht zu.

§    14

Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden,

deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende  unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§    15

Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

§    16

Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

2. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist erst nach zweijähriger Unterbrechung möglich.

§    17

Arbeitseinsätze

Zur Aufrechterhaltung der Stand-, Gebäude- und Außenanlagen muss jedes „aktive Mitglied“ (siehe Geschäftsordnung) Arbeitseinsätze im Kalenderjahr erbringen. Alternativ kann pro Arbeitsstunde ein von der Versammlung festgelegter Betrag entrichtet werden. 

§    18

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen  werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den zuständigen Sportschützenverband mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


Idar-Oberstein, 01.06.2018

Thomas Klein

Vorsitzender